Corona-Virus
Teststellen in Owen
Testzentrum, Steingaustraße 16:
Montag bis Samstag: 09:00 - 14:00 Uhr
Sonn- und Feiertagse: 09:00 - 14:00 Uhr
Ohne Terminvereinbarung möglich.
Testzentrum, Kirchheimer Str. 41
Montag bis Freitag: 09:15 - 15:30 Uhr
Samstag: 10:00 - 15:00 Uhr
Sonntag: 11:00 - 16:00 Uhr
Ohne Terminvereinbarung möglich.
Testangebote im Landkreis Esslingen
Was im Falle eines positiven Ergebnis zu beachten ist
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern
Hinweise für Eltern:
Das Landesgesundheitsamt hat neue Empfehlungen für den Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen und in Schulen herausgegeben. Diese Hinweise für die Eltern und das Personal können in Form einer erklärenden Grafik und Erläuterungen hier eingesehen und heruntergeladen (PDF-Datei) werden.
Aktuelle Informationen zum Corona Virus
Aktuelle Corona Informationen finden sie unter
Corona-Verordnungen für Baden-Württemberg
Die Corona-Verordnung des Landes BW finden Sie hier.
FAQ finden Sie hier.
Die Coronavirus Einreiseverordnung finden Sie hier.
Digialte Einreisemeldung finden Sie hier.
Hier finden Sie alle aktuellen Corona-Verordnungen für die verschiedenen Fachbereiche in BW.
Die Mehrsprachige Coronainformation erhalten Sie hier. Die neusten Beschlüsse der Bundesregierung, praktische Hinweise zu Hygiene und Quarantäne sowie die wichtigen Ansprechpartner finden Sie hier kompakt und übersichtlich in 20 Sprachen.
Die Informationen werden laufend erweitert und aktualisiert.
Infos zur Absonderungsbescheinigung und Genesenennachweis
- Genesenenachweis: Der Genesenennachweis ist das Zertifikat über einen (positiven) PCR-Test soweit der zugrundeliegenden Testnachweis mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen zurückliegt. Die Ausstellung eines gesonderten Genesenenzertifikats durch die Gesundheitsämter oder die Ortspolizeibehörden ist nicht vorgesehen.
- Absonderungsbescheinigung: Die Erstellung einer Absondeurngsbescheinigung durch die Ortspolizeibehörde ist nicht mehr vorgesehen. Nach § 6 Corona-VO-Absonderung in der aktuellen Fassung hat die die Testung vornehmende Stelle der mittels Schnelltest getesteten Person eine Bescheinigung über das positive Testergebnis auszustellen