Reisigfeuer auf Feldgrundstücken
Im Rahmen der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke stehen die Grundstücksbesitzer regelmäßig vor dem Problem, wie sie Obstbaumschnitt und andere pflanzliche Abfälle auf Feldgrundstücken verwerten. Zum einen können diese natürlich über die Grünschnittsammelstellen entsorgt werden. Aber auch das Reisigverbrennen an Ort und Stelle in bestimmten Grenzen zulässig.
Beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist Folgendes zu beachten:
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Häufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abrennen ist unzulässig.Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Die erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten. In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden: 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, 50 m von Gebäuden oder Baumbeständen. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten. Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner Anzeige bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt). Das Verbrennen von größeren Mengen ist den Ortspolizeibehörden rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Viele Grundstückbesitzer sind nach Mitteilung der Feuerwehrleitstelle der Auffassung, dass durch einen vorherigen Anruf dort unter der Notrufnummer 112 die Verbrennung dann „genehmigt sei“. Dies ist so nicht richtig! Die Feuerwehrleitstelle ist keine Genehmigungsbehörde für Reisigfeuer. Das gilt auch für den örtlichen Feuerwehrkommandanten! Also gilt: Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann Reisig auf dem Grundstück, auf dem es angefallen ist, verbrannt werden ohne dies beim Bürgermeisteramt anzuzeigen. Bei großen Mengen ist dies ausschließlich beim Bürgermeisteramt Telefonnummer: 07021 8006-0 vorher anzuzeigen.