Schöffenwahl 2023
Schöffen gesucht!
Im ersten Halbjahr 2023 werden Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gesucht. Auch in Owen können Männer und Frauen sich melden, um am Amtsgericht und am Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilzunehmen.
Bewerbungen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter erfolgen über das ausgefüllte Bewerbungsformular (PDF-Datei). Die Bewerbungen können ab sofort postalisch an die Stadt Owen, Haupt- und Ordnungsamt, Rathausstraße 8 in Owen oder per E-Mail an a-staiger@owen.de gesendet werden.
Der Owener Gemeinderat schlägt dem Amtsgericht aus den eingehenden Bewerbungen geeignete Kandidaten für die Schöffenwahlliste 2023 vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Hauptschöffen und Hilfsschöffen, die bei Bedarf als Hauptschöffen nachrücken, aus.
Schöffenwahl 2023: Wer kann sich bewerben?
Eine Bewerbung einreichen können alle, die ihren Hauptwohnsitz in Owen haben und deren Alter am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre beträgt. Zudem sind nur Personen wählbar, die über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch hauptamtlich in der Justiz tätige Personen wie beispielsweise Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte und Bewährungshelfer oder Religionsdiener dürfen ebenfalls nicht zu Schöffen gewählt werden.
Voraussetzungen für Laienrichterinnen und -richter
Für Schöffen, auch bekannt als sogenannte „Laienrichter“, wird keine juristische Vorbildung vorausgesetzt. Ein gewisses Interesse für diesen Aufgabenbereich ist aber erwünscht. Schöffen sollten über eine gute Sozialkompetenz verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Lebenserfahrung und Menschenkenntnisse werden erwartet, um anhand von Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden zu beurteilen, ob sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage beschrieben ereignet hat. Neben Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife im Urteilsvermögen sind auch geistige Beweglichkeit und - wegen des manchmal anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter unabdingbar.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten für die Wahrnehmung ihrer Schöffentätigkeit freizustellen, da es ein Ehrenamt ist. Es dürfen sich dadurch keine Nachteile für Arbeitnehmende ergeben.
Weitere Informationen gibt es unter www.schoeffenwahl2023.de.