Grundsteuerbescheide
Neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025
In diesem Jahr erhalten ab Mitte Januar alle Steuerpflichtigen den ersten Grundsteuerbescheid basierend auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG).
Mit Beschluss vom 22.10.2024 hat der Gemeinderat der Stadt Owen den Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A von 400 % auf 430 % und den Hebesatz der Grundsteuer B von 390 % auf 225 % festgesetzt.
Diesem Bescheid liegt ein Hinweisblatt zur Grundsteuerreform bei. (s. Anlage)
Bitte beachten Sie diese Infos, um eventuell aufkommende Fragen vorab schon durch diese Hinweise abschließend klären zu können. Sollten dennoch Fragen Ihrerseits offenbleiben, melden Sie sich gerne per E-Mail bei Frau Adam unter s-adam@owen.de. Wir werden uns dann so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies unter Umständen einige Tage in Anspruch nehmen kann. Von telefonischen Anfragen bitten wir Sie abzusehen.
Die 1. Rate für die Grundsteuer 2025 wird wie gewohnt am 15.02.2025 fällig.
Bitte überprüfen und beachten Sie folgende Punkte auf den neuen Bescheiden:
Anschrift, Name:
Stimmt Ihre Anschrift noch oder hat sich eventuell Ihr Name geändert (z.B. durch Heirat)? Ist der Name richtig geschrieben? Falls Änderungen vorgenommen werden müssen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Gerne auch per E-Mail an s-adam@owen.de.
Fälligkeiten beachten:
Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. einen jeden Jahres zu bezahlen. Für Kleinbeträge gelten andere Fälligkeiten. Anträge auf einmalige Zahlung (Jahreszahler) konnten nur berücksichtigt werden, wenn uns diese bis Mitte November 2024 vorlagen. Später eingehende Jahreszahler-Anträge werden für das Jahr 2026 vorgemerkt. Bitte beachten Sie die auf Ihrem Bescheid angegebenen Fälligkeiten.
Basislastschrift (Einzugsermächtigung):
Wenn Sie der Stadt Owen ein SEPA-Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, brauchen Sie sich um die Fälligkeiten nicht zu kümmern. Dann erfolgt zum jeweiligen Fälligkeitstermin die Abbuchung des fälligen Steuerbetrages von Ihrem Girokonto. In diesem Fall enthält Ihr Bescheid den Hinweis „Betrag wird abgebucht“. Falls Sie bisher nicht am SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsverfahren) teilgenommen haben und künftig die fälligen Grundsteuerbeträge abbuchen lassen möchten, dann füllen Sie bitte das nachstehende SEPA-Basislastschriftmandat aus und senden es unterschrieben an die Stadtkasse zurück.
Sie verkaufen Ihr Grundstück während des Jahres?
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahr) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt.
Sind Sie mit der Bewertung Ihres Grundbesitzes nicht einverstanden?
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Weitere Fragen?
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die Stadt Owen, Steueramt, Frau Adam wenden.
Nachfolgende Dateien stehen zum Download bereit:
- Hinweis zur Grundsteuerreform
- Antrag Grundsteuer-Jahreszahlung ab 2026
„Das Finanzamt informiert“: Grundsteuer
Nürtingen / Kirchheim. Das Finanzamt Nürtingen informiert zum aktuell anlaufenden Versand der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden. Für Fragen zur Zahlung der Grundsteuer sollten sich Bürgerinnen und Bürger an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde wenden. Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de. Wer bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid eingelegt hat, muss keinen zusätzlichen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen. Als Hinweis teilt das Finanzamt mit, dass, sofern ein Einspruch erfolgreich ist, auch in der Folge der entsprechende Grundsteuerbescheid von Amts wegen durch die Stadt bzw. Gemeinde geändert wird. Die Bearbeitung der Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Deshalb wird darum gebeten, zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand zu verzichten.
Der für die Beteuerung maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert auch keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden sich unter www.grundsteuer-bw.de über die Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein. Sofern Bürgerinnen und Bürger mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“. Zu beachten ist hierbei, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
Wenn ein solches qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt und zwar unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.