Hallenmiete, Gebühren
Für die Benützung des Herzog-Konrad-Saals und ihrer Einrichtungen werden
Benutzungsgebühren nach der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Gebührenordnung
erhoben. Spätestens 2 Wochen vor Anmietung ist eine Abschlagszahlung zu
leisten. Siehe Rückseite! Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12
Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz
erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende.
Schäden an der Gemeindehalle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls
in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen
1. Der Herzog-Konrad-Saal kann von Owener und
Auswärtigen Privatpersonen/Vereinen und sonstigen Gruppierungen angemietet
werden. Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen vor.
2. Die Besucherzahl darf maximal betragen: a)
bei Betischung und Bestuhlung 190 Personen; b) bei reiner
Bestuhlung 300 Personen
Bei maximaler Besucherzahl können im Raum keine
Tische für ein evtl. Büfett aufgestellt werden. Bestuhlungspläne sind
einzuhalten (32 Tische á 6 Personen = 192 Personen) oder (14 Tische rund á 8
Personen = 112 Personen). Ausgewiesene Fluchtwege sind freizuhalten.
3. Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!!
4. Die Polizeistunden sind einzuhalten.
Sperrzeit 2.00 Uhr, vom Sa auf So 3.00 Uhr.
5. Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei
der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Mieter.
6. Der HKSaal ist nach Ende der Veranstaltung
besenrein zu verlassen. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind auf eigene
Kosten zu reinigen bis spätestens 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
7. Für die Bestuhlung und Betischung dürfen nur die
in der Halle vorhandenen Stühle und Tische verwendet werden.
8. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen.
Sauberes Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort
bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen.
9. Brandverhütungsmaßnahmen:
Die
Veranstaltung ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
9a Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
„schwerentflammbar“ zu verwenden.
9b Aschenbecher sind nur in dafür vorgesehene nicht brennbare Behälter,
die für andere Entsorgungszwecke nicht verwendet werden dürfen, zu
entleeren.
9c Verwendete elektrische Geräte müssen in einem technisch
einwandfreien Zustand sein.
9d Die Verwendung von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen
Aufsicht. Es sind nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen
ausreichenden Abstand zu brennbaren
Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten.
9e Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren
Materialien abgedeckt werden.
9f Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen nur
unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort
wieder ausgeschaltet werden.
9g Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die
Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu
sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig auf voller Länge und Breite
freigehalten werden.
9h Die Verbindungen zwischen Teckhalle und Herzog-Konrad-Saal sind
stets geschlossen zu halten.
9i Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen
ordnungsgemäß zu verschließen. Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des
Gebäudes zu entsorgen (Siehe Ziffer 6.) Ein anschließender Kontrollgang durch
das Gebäude ist durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte
1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren
Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur - entgeltlichen/unentgeltlichen -
Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist
verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die
dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck
durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte
Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer
übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende
Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte
und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der
Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden
ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die
Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme
verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen
die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von
der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.
Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch
welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der
Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß
§ 836 BGB unberührt.
4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt
an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
5. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom
Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern
seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
6. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei
der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Nutzer.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12
des Gaststättengesetzes
a) Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden
Speisen und Getränke verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem
Rathaus (Frau Pesl, Tel. 07021-8006-28) zu beantragen.
b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu vermeiden.
c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen oder
Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein.
d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe
ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.
Nach Eingang des Antrags erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen eine
Bestätigung oder Absage.