 |
|
| |
|
|
 |
Formulare
Antrag auf Überlassung des Bürgerschaftskellers - Text
Ich/Wir möchten hiermit den Bürgerschaftskeller anmieten.
Es ist mir
bekannt, dass der Keller nur an Einwohner/Vereine der Stadt Owen, die
das 25. Lebensjahr vollendet haben, vermietet wird. Obige Veranstaltung wird
von mir eigenverantwortlich durchgeführt, was ich nachfolgend durch meine
Unterschrift ausdrücklich bestätige. Gleichzeitig bestätige ich, dass ich
den Keller nicht für eine Veranstaltung auswärtiger oder anderer Personen
anmiete. Ich verpflichte mich, bei der Veranstaltung selbst anwesend zu
sein.
Den Schlüssel erhalten Sie vom Hausmeister. (Bitte tel. einen Termin
vereinbaren). Von diesem erhalten Sie auch Aufklärung über den Gebrauch der
elektrischen Geräte, elektrischen Anlagen etc. Bitte setzen Sie sich spätestens
1 Woche vor der Veranstaltung mit dem Hausmeister in Verbindung.
Hausmeister: Herr Uli Leuthold, 0170-3459036 (ab 20.00 Uhr Tel. 957862),
Überlassungsbedingungen
1. Aus Sicherheitsgründen wird die Besucherzahl auf
80 Personen beschränkt.
2. Die Polizeistunden sind einzuhalten.
Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr.
3. Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!!!!
4. Der Mieter verpflichtet sich keine öffentliche
Werbung bzw. Einladung durchzuführen und keinen Verkauf von Speisen und
Getränken vorzunehmen. Die Erhebung eines Eintritts ist nicht
gestattet.
5. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass sich die
Besucher ab 22.00 Uhr im Keller aufhalten und die Lärmbelästigung
der Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten wird. Ruhestörender Lärm ist zu
vermeiden.
6. Es dürfen im Keller nur elektronische
Musikvorführungsgeräte mit einer Höchstausgangsleistung von 100 Watt aufgestellt
und angeschlossen werden.
7. Die vorhandene Beleuchtung im Keller darf nicht
umfunktioniert bzw. durch eine andere Lichtanlage ersetzt werden.
8. Übernachtungen im Keller bzw. im Gebäude sind
verboten.
9. Der Bürgerschaftskeller kann am Tag der Anmietung
ab 12.00 Uhr benutzt werden.
10. Der Keller mit Vorraum und Toiletten sind besenrein bis 10.00
Uhr des darauffolgenden Tages zu verlassen. Die Küche ist nass zu
reinigen. Putzutensilien befinden sich im Vorraum der Toiletten im EG
(Besenkammer). Die Tische sind am Ende der Veranstaltung nass abzuwischen und in
sauberem Zustand zu hinterlassen. Sämtliches benutztes Geschirr, Gläser, Besteck
etc. ist sofort zu reinigen und am Ende der Veranstaltung wieder an seinem
angestammten Platz abzulegen. Die Tische und Stühle sind im Vorraum des Kellers
so zu stapeln, wie vor der Veranstaltung angefunden. Das Geschirr wird nach
jeder Veranstaltung gezählt. Fehlendes Geschirr wird in Rechnung gestellt! Wenn
Sie bei der Zählung anwesend sein möchten, besprechen Sie dies bitte mit dem
Hausmeister.
11. Der Zugang zu dem Notausgang sowie derselbe müssen von Hindernissen
vollständig freigehalten werden!
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte
Ø Die Stadt überlässt dem Nutzer
die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -
entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten,
Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und
Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen;
er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin
obliegende Verkehrssicherungspflicht.
Ø Der Nutzer stellt die Stadt von
etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen
stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden.
Ø Von dieser Vereinbarung bleibt
die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand
von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
Ø Der Nutzer haftet für alle
Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten,
Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages
entstehen.
Ø Die Stadt übernimmt keine Haftung
für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von
Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere
Wertsachen.
Ø Die rechtzeitige Anmeldung von
Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren
obliegt dem Nutzer.
12. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass die Zu- und Ausfahrt zum
Feuerwehrgerätehaus jederzeit gewährleistet ist. Dasselbe gilt für private
Grundstücksein- und -ausfahrten. Das Parken im Hof des Feuerwehrgerätehauses ist
verboten.
13. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes Papier,
Glas, und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort bereitgestellten
Wertstoffcontainern zu bringen.
14. Sollte der Hausmeister vor Beginn oder während der Veranstaltung
einen Verstoß gegen die Mietbestimmungen feststellen, kann er die Veranstaltung
abbrechen.
Für die Benutzung des Bürgerschaftskellers wird eine Miete entsprechend der
Festlegung des Gemeinderats erhoben. Hierzu erfolgt eine besondere Rechnung nach
Veranstaltungsende. Schäden am und im Gebäude sowie den Einrichtungsgegenständen
werden in Rechnung gestellt. Tischdecken werden separat verrechnet.
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie innerhalb 4 Wochen eine Bestätigung
oder Absage. Hierfür benötigen wir Ihre e-mail Adresse.
Von den obigen Ausführungen und Vermietungsbedingungen habe ich Kenntnis
genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.
Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt
füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste
"Absenden".
|
Nach oben
Nach oben
Formular
Antrag auf Anmietung der Teckhalle - Text
Ich/Wir möchten hiermit Räume der
Teckhalle anmieten. Weitere Detailabklärungen wie Bestuhlung
und Betischung etc. sind direkt mit dem Hausmeister abzuklären (Telefon 95 86
91)
Hallenmiete, Gebühren Für die Benützung der Halle und ihrer
Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung über die
Benutzung der Teckhalle erhoben. Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12
Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz
erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende.
Schäden an der Gemeindehalle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls
in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen 1. Die Halle darf
nur von Owener Bürger (mind. 1 Jahr in Owen wohnhaft) und Owener Vereinen
angemietet werden. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen
vor. 2. Die Besucherzahl darf maximal betragen: a) bei Betischung und
Bestuhlung 576 Personen b) bei reiner Bestuhlung 996 Personen c) ohne
Betischung und Bestuhlung 1.200 Personen Wird durch zusätzliche Einbauten
(Bühne) die Hallenfläche verkleinert, muss die Besucherzahl im Verhältnis der
Verkleinerung zur Hallengröße verringert werden. Nähere Angaben sind dem
Betischungs- und Bestuhlungsplan zu entnehmen, der im Regieraum aushängt! 3.
Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT! 4. Die
Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr,
in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr. 5. Bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen sind spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung dem
Bürgermeisteramt schriftlich 10 Ordnungskräfte sowie der verantwortliche
Ansprechpartner, der während der Veranstaltung anwesend sein muss, zu
benennen. 6. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind vom Mieter der
Halle auf seine Kosten zu reinigen. 7. Die weiteren Vorschriften der
Benützungsordnung für die Teckhalle sind einzuhalten. 8. Für die
Bestuhlung und Betischung dürfen nur die in der Halle vorhandenen Stühle und
Tische verwendet werden. 9. Der angefallene Müll ist selber zu
entsorgen. Sauberes Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu
den im Ort bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen. 10. Werden
bei einer Veranstaltung die Außenanlagen der Teckhalle durch Müll verunreinigt,
muss dieser vom Mieter/Veranstalter beseitigt
werden.
11. Brandverhütungsmaßnahmen: Die Veranstaltung
ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind. 11a. Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
„schwerentflammbar“ zu verwenden. 11b. Aschenbecher sind nur in dafür
vorgesehene nicht brennbare Behälter, die für andere Entsorgungszwecke nicht
verwendet werden dürfen, zu entleeren. 11c. Verwendete elektrische Geräte
müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. 11d. Die Verwendung von
Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind
nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu
brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten. 11e.
Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien
abgedeckt werden. 11f. Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen
nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort
wieder ausgeschaltet werden. 11g. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge,
Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig
auf voller Länge und Breite freigehalten werden. 11h. Die Verbindungen
zwischen Teckhalle und Südanbau sind stets geschlossen zu halten. 11i. Nach
der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen.
Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des Gebäudes zu entsorgen (Siehe
Ziffer 8.) Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist
durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von
kommunalen Einrichtungen an Dritte 1. Die Stadt überlässt dem Nutzer
die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -
entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten,
Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und
Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen;
er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin
obliegende Verkehrssicherungspflicht. 2. Der Nutzer stellt die Stadt von
etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen
stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden. 3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt
als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836
BGB unberührt. 4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an
den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. 5. Die Stadt
übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern,
Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten
Gegenstände, insbesondere Wertsachen. 6. Die rechtzeitige Anmeldung von
Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren
obliegt dem Nutzer.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und
Speisewirtschaft gemäß § 12 des Gaststättengesetzes a) Handelt es
sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden Speisen und Getränke
verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem Rathaus zu
beantragen. b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu
vermeiden. c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen
oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten
sein. d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle
anzubringen.
Alle obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige
Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit
an. Dieser Antrag auf Anmietung von Räumen der Teckhalle gilt als
verbindlich, wenn von der Stadtverwaltung Owen nicht innerhalb von 2 Wochen
nach Eingang auf dem Rathaus widersprochen wird.
Zum online
versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte das
nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste
"Absenden".
|
Nach oben
Nach oben
Formular
Antrag auf Anmietung der Bernhardskapelle - Text
Ich/Wir möchten Räume der Bernhardskapelle anmieten.
Den Schlüssel erhalten Sie vom Hausmeister. (Bitte tel. einen Termin
vereinbaren). Tische und Stühle werden vom Hausmeister bereitgestellt.
Telefon des Hausmeister: 0170-3459036. Bitte setzen Sie sich spätestens 1
Woche vor der Veranstaltung in Verbindung
Gebühren
Für die Benützung der Bernhardskapelle und ihrer Einrichtungen werden
Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung erhoben. Für die evtl. notwendige
Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem
Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach
Veranstaltungsende. Schäden an der Bernhardskapelle und den
Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen
1. Die Bernhardskapelle kann von Owener
Bürgerinnen/Bürger/Vereinen für Veranstaltungen die dem Rahmen des Gebäudes
angepasst sind, angemietet werden. (Keine Tanz- oder Jugendveranstaltungen) Bei
Anmietung einer Privatperson muss diese das 30 Lebensjahr vollendet haben. Der
Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen vor.
2. Die Besucherzahl darf maximal
betragen: a) bei Betischung und Bestuhlung EG: 50 Personen, DG: 44
Personen
b) bei reiner Bestuhlung EG: 100 Personen, DG: 70 Personen
3. Die Wandmalereien sind mit äußerster
Sorgfalt zu behandelt. An allen Wänden dürfen keine Befestigungen und keine
Dekoration angebracht werden. Evtl. Beschädigungen der Malereien werden dem
Mieter in Rechnung gestellt.
4. Im gesamten Gebäude ist
RAUCHVERBOT!!!!!!
5. Die Polizeistunden sind einzuhalten.
Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der Nacht zum Sa und zum So 3.00
Uhr.
6. Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei
der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Mieter.
7. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind vom
Mieter auf seine Kosten zu reinigen.
8. Für die Bestuhlung und Betischung dürfen nur die
im Gebäude vorhandenen Stühle und Tische verwendet werden.
9. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen.
Brandverhütungsmaßnahmen:
1. Die Veranstaltung ist vom verantwortlichen Mieter
so zu organisieren, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
2.
Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat „schwerentflammbar“
zu verwenden.
3.
Verwendete elektrische Geräte müssen in einem technisch einwandfreien Zustand
sein.
4.
Die Verwendung von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es
sind nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu
brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten.
5.
Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien
abgedeckt werden.
6.
Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen nur unter ständiger
Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort wieder ausgeschaltet
werden.
7.
Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu
Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen
Sicherheitsanlagen müssen ständig auf voller Länge und Breite freigehalten
werden.
8.
Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu
verschließen. Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist
durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte
1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die
Bernhardskapelle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur
-entgeltlichen/unentgeltlichen- Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte
sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der
Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen
Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen,
dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende
Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge
und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der
Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer
verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit
der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht
worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf
die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren
Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei
Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch
welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der
Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß
§ 836 BGB unberührt.
4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt
an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. (Besonders sorgfältig
ist auf die Wandmalereien zu achten)
5. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom
Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern
seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12
des Gaststättengesetzes
1. Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung
und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung
auf dem Rathaus (Einwohnermeldeamt) zu beantragen.
2. Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu
vermeiden.
3. Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von
Speisen oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden
Krankheiten sein.
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe
ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.
Sie erhalten innerhalb 4 Wochen eine Bestätigung oder Absage.
Gebührenordnung Bernhardskapelle
|
Bezeichnung |
Owener Mieter |
Kommerzielle
Veranstaltung + 100% |
|
Saal EG ohne Küche
(nur für örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen) |
80,00 Euro |
--- |
|
Saal DG ohne Küche
(nur für örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen) |
60,00 Euro |
--- |
|
Saal EG mit Küche |
200,00 Euro |
400,00 Euro |
|
Saal EG ohne Küche |
150,00 Euro |
300,00 Euro |
|
Saal DG mit Küche |
150,00 Euro |
300,00 Euro |
|
Saal DG ohne Küche |
100,00 Euro |
200,00 Euro |
|
|
|
|
|
Mehrtägige Veranstaltungen wie Firmenseminare und
Schulungen |
|
Saal EG / Tag |
100,00 Euro |
200,00 Euro |
|
Saal DG / Tag |
80,00 Euro |
160,00 Euro |
|
Ausstellungen ohne Eintritt /Tag |
20,00 Euro |
40,00 Euro |
|
|
|
|
|
Trauungen |
|
|
|
Saal EG |
50,00 Euro |
--- |
|
Trauzimmer 1. OG |
0,00 Euro |
--- |
|
|
|
|
|
Kurse wie VHS etc. |
|
|
|
Saal EG oder Saal DG pro Stunde |
16,00 Euro |
|
|
|
|
|
Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte
das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste "Absenden".
|
Nach oben
Nach oben
Formular
Antrag auf Anmietung Herzog-Konrad-Saal - Text
Ich/Wir möchten hiermit Räume des Herzog-Konrad-Saals der Teckhalle
anmieten.
Hallenmiete, Gebühren
Für die Benützung des Herzog-Konrad-Saals und ihrer Einrichtungen werden
Benutzungsgebühren nach der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Gebührenordnung
erhoben. Spätestens 2 Wochen vor Anmietung ist eine Abschlagszahlung zu
leisten. Siehe Rückseite! Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12
Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz
erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende.
Schäden an der Gemeindehalle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls
in Rechnung gestellt.
Gebührenordnung Herzog-Konrad-Saal ab 1.1.2005 Ändert
sich die Gebührenordnung in der Zeit zwischen Antragstellung und Veranstaltung,
so werden für die Veranstaltung die neuen Gebühren verrechnet.
Überlassungsbedingungen
1. Der Herzog-Konrad-Saal kann von Owener und
Auswärtigen Privatpersonen/Vereinen und sonstigen Gruppierungen angemietet
werden. Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen vor.
2. Die Besucherzahl darf maximal betragen: a)
bei Betischung und Bestuhlung 190 Personen; b) bei reiner
Bestuhlung 300 Personen Bei maximaler Besucherzahl können im Raum keine
Tische für ein evtl. Büfett aufgestellt werden. Bestuhlungspläne sind
einzuhalten (32 Tische á 6 Personen = 192 Personen) oder (14 Tische rund á 8
Personen = 112 Personen). Ausgewiesene Fluchtwege sind freizuhalten.
3. Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!!
4. Die Polizeistunden sind einzuhalten.
Sperrzeit 2.00 Uhr, vom Sa auf So 3.00 Uhr.
5. Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei
der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Mieter.
6. Der HKSaal ist nach Ende der Veranstaltung
besenrein zu verlassen. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind auf eigene
Kosten zu reinigen bis spätestens 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
7. Für die Bestuhlung und Betischung dürfen nur die
in der Halle vorhandenen Stühle und Tische verwendet werden.
8. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen.
Sauberes Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort
bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen.
9. Brandverhütungsmaßnahmen: Die
Veranstaltung ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
9a Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
„schwerentflammbar“ zu verwenden.
9b Aschenbecher sind nur in dafür vorgesehene nicht brennbare Behälter,
die für andere Entsorgungszwecke nicht verwendet werden dürfen, zu
entleeren.
9c Verwendete elektrische Geräte müssen in einem technisch
einwandfreien Zustand sein.
9d Die Verwendung von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen
Aufsicht. Es sind nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen
ausreichenden Abstand zu brennbaren
Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten.
9e Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren
Materialien abgedeckt werden.
9f Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen nur
unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort
wieder ausgeschaltet werden.
9g Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die
Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu
sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig auf voller Länge und Breite
freigehalten werden.
9h Die Verbindungen zwischen Teckhalle und Herzog-Konrad-Saal sind
stets geschlossen zu halten.
9i Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen
ordnungsgemäß zu verschließen. Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des
Gebäudes zu entsorgen (Siehe Ziffer 6.) Ein anschließender Kontrollgang durch
das Gebäude ist durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte
1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren
Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur - entgeltlichen/unentgeltlichen -
Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist
verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die
dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck
durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte
Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer
übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende
Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte
und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der
Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden
ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die
Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme
verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen
die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von
der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch
welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der
Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß
§ 836 BGB unberührt.
4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt
an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
5. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom
Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern
seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
6. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei
der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Nutzer.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12
des Gaststättengesetzes
a) Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden
Speisen und Getränke verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem
Rathaus (Frau Pesl, Tel. 07021-8006-28) zu beantragen.
b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu vermeiden.
c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen oder
Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein.
d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe
ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.
Nach Eingang des Antrags erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen eine
Bestätigung oder Absage.
|
|
Gebühr Euro |
Abschlag Euro |
|
Owener Mieter |
|
|
|
Herzog-Konrad-Saal gesamt |
337,00 |
270,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
258,00 |
200,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
184,00 |
150,00 |
|
kleine Küche |
0,00 |
|
|
große Küche (Teckhalle) |
92,00 |
|
|
kleine und große Küche gemeinsam |
92,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
92,00 |
|
|
Bestuhlung durch den Hausmeister |
61,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
0,00 |
|
|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
0,00 |
|
|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
|
|
|
Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
25,00 |
|
|
Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
25,00 |
|
|
Vorbereitungsabend |
92,00 |
|
|
|
|
|
|
Auswärtige Mieter oder kommerzielle Owener Veranstaltung |
|
|
|
Herzog-Konrad-Saal gesamt |
698,00 |
650,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
530,00 |
500,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
367,00 |
350,00 |
|
kleine Küche |
59,00 |
|
|
große Küche (Teckhalle) |
110,00 |
|
|
kleine und große Küche gemeinsam |
170,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
110,00 |
|
|
Bestuhlung durch den Hausmeister |
73,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
|
|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
|
|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
|
|
|
Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
30,00 |
|
|
Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
30,00 |
|
|
Vorbereitungsabend |
110,00 |
|
|
|
|
|
|
Auswärtige kommerzielle Veranstalter |
|
|
|
Herzog-Konrad-Saal gesamt |
992,00 |
950,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
750,00 |
700,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
516,00 |
500,00 |
|
kleine Küche |
59,00 |
|
|
große Küche (Teckhalle) |
110,00 |
|
|
kleine und große Küche gemeinsam |
170,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
110,00 |
|
|
Bestuhlung durch den Hausmeister |
73,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
|
|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
|
|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
|
|
|
Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
30,00 |
|
|
Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
30,00 |
|
|
Vorbereitungsabend |
110,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tischdecken, fehlendes Geschirr etc. wird separat
verrechnet |
|
|
Die Abschlagszahlung muss 2 Wochen vor Anmietung auf einem Konto
der Stadtkasse gutgeschrieben sein, ansonsten verliert der Antrag auf Anmietung
seine Gültigkeit. Bzw. können weitere Bearbeitungsgebühren erhoben
werden.
Bankverbindungen:
|
Kreissparkasse Kirchheim |
Raiffeisenbank Teck Owen |
|
48 301 077 BLZ 611 500 20 |
551 007 BLZ 612 612 13 |
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige
Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit
an.
Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen
Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste
"Absenden".
|
Nach oben
Nach oben
Formular
|
 |
 |
 |
 |
| |
Copyright © 2001 Stadt Owen. Letzte Aktualisierung am
24.11.2011
|
|
|