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Formulare
Antrag auf Überlassung des Bürgerschaftskellers
Ich/Wir möchten hiermit den Bürgerschaftskeller anmieten.
Es ist mir
bekannt, dass der Keller nur an Einwohner/Vereine der Stadt Owen, die
das 25. Lebensjahr vollendet haben, vermietet wird. Obige Veranstaltung wird
von mir eigenverantwortlich durchgeführt, was ich nachfolgend durch meine
Unterschrift ausdrücklich bestätige. Gleichzeitig bestätige ich, dass ich
den Keller nicht für eine Veranstaltung auswärtiger oder anderer Personen
anmiete. Ich verpflichte mich, bei der Veranstaltung selbst anwesend zu
sein. Den Schlüssel erhalten Sie vom Hausmeister. (Bitte tel.
einen Termin vereinbaren). Von diesem erhalten Sie auch Aufklärung über den
Gebrauch der elektrischen Geräte, elektrischen Anlagen etc. Hausmeister:
Herr Uli Leuthold, 0170-3459036 (ab 20.00 Uhr Tel. 957862),
Überlassungsbedingungen 1. Aus Sicherheitsgründen wird
die Besucherzahl auf 80 Personen beschränkt. 2. Die
Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der
Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr. 3. Im gesamten Gebäude ist
RAUCHVERBOT!!!! 4. Der Mieter verpflichtet sich keine
öffentliche Werbung bzw. Einladung durchzuführen und keinen Verkauf
von Speisen und Getränken vorzunehmen. Die Erhebung eines Eintritts ist
nicht gestattet. 5. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass sich die
Besucher ab 22.00 Uhr im Keller aufhalten und die Lärmbelästigung
der Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten wird. Ruhestörender Lärm ist zu
vermeiden. 6. Es dürfen im Keller nur elektronische
Musikvorführungsgeräte mit einer Höchstausgangsleistung von 100 Watt aufgestellt
und angeschlossen werden. 7. Die vorhandene Beleuchtung im Keller darf
nicht umfunktioniert bzw. durch eine andere Lichtanlage ersetzt
werden. 8. Übernachtungen im Keller bzw. im Gebäude sind
verboten. 9. Der Bürgerschaftskeller kann am Tag der Anmietung
ab 12.00 Uhr benutzt werden. 10. Der Keller mit Vorraum
und Toiletten sind besenrein bis 10.00 Uhr des darauffolgenden
Tages zu verlassen. Die Küche ist nass zu reinigen. Putzutensilien befinden sich
im Vorraum der Toiletten im EG (Besenkammer). Die Tische sind am Ende der
Veranstaltung nass abzuwischen und in sauberem Zustand zu hinterlassen.
Sämtliches benutztes Geschirr, Gläser, Besteck etc. ist sofort zu reinigen und
am Ende der Veranstaltung wieder an seinem angestammten Platz abzulegen. Die
Tische und Stühle sind im Vorraum des Kellers so zu stapeln, wie vor der
Veranstaltung angefunden. Das Geschirr wird nach jeder Veranstaltung gezählt.
Fehlendes Geschirr wird in Rechnung gestellt! Wenn Sie bei der Zählung anwesend
sein möchten, besprechen Sie dies bitte mit dem Hausmeister. 11. Der
Zugang zu dem Notausgang sowie derselbe müssen von Hindernissen vollständig
freigehalten werden!
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung
von kommunalen Einrichtungen an Dritte -Die Stadt überlässt dem Nutzer
die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -
entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten,
Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und
Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen;
er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin
obliegende Verkehrssicherungspflicht. -Der Nutzer stellt die Stadt von
etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen
stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden. -Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als
Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB
unberührt. -Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den
überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch
die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. -Die Stadt übernimmt keine
Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten
oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände,
insbesondere Wertsachen. -Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei
der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Nutzer.
12. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass die Zu- und Ausfahrt
zum Feuerwehrgerätehaus jederzeit gewährleistet ist. Dasselbe gilt für private
Grundstücksein- und -ausfahrten. Das Parken im Hof des Feuerwehrgerätehauses ist
verboten. 13. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes Papier,
Glas, und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort bereitgestellten
Wertstoffcontainern zu bringen. 14. Sollte der Hausmeister vor Beginn oder
während der Veranstaltung einen Verstoß gegen die Mietbestimmungen feststellen,
kann er die Veranstaltung abbrechen. Für die Benutzung des
Bürgerschaftskellers wird eine Miete entsprechend der Festlegung des
Gemeinderats erhoben. Hierzu erfolgt eine besondere Rechnung nach
Veranstaltungsende. Schäden am und im Gebäude sowie den Einrichtungsgegenständen
werden in Rechnung gestellt. Tischdecken werden separat verrechnet. Wird von der
Stadt nicht innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eine Absage erteilt, kann
die Veranstaltung wie beantragt durchgeführt werden.
Von den
obigen Ausführungen und Vermietungsbedingungen habe ich Kenntnis genommen und
erkenne diese hiermit an.
Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen
Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste
"Absenden".
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Formular
Antrag auf Anmietung der Teckhalle
Ich/Wir möchten hiermit Räume der
Teckhalle anmieten. Weitere Detailabklärungen wie Bestuhlung
und Betischung etc. sind direkt mit dem Hausmeister abzuklären (Telefon 95 86
91)
Hallenmiete, Gebühren Für die Benützung der Halle und ihrer
Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung über die
Benutzung der Teckhalle erhoben. Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12
Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz
erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende.
Schäden an der Gemeindehalle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls
in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen 1. Die Halle darf
nur von Owener Bürger (mind. 1 Jahr in Owen wohnhaft) und Owener Vereinen
angemietet werden. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen
vor. 2. Die Besucherzahl darf maximal betragen: a) bei Betischung und
Bestuhlung 576 Personen b) bei reiner Bestuhlung 996 Personen c) ohne
Betischung und Bestuhlung 1.200 Personen Wird durch zusätzliche Einbauten
(Bühne) die Hallenfläche verkleinert, muss die Besucherzahl im Verhältnis der
Verkleinerung zur Hallengröße verringert werden. Nähere Angaben sind dem
Betischungs- und Bestuhlungsplan zu entnehmen, der im Regieraum aushängt! 3.
Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT! 4. Die
Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr,
in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr. 5. Bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen sind spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung dem
Bürgermeisteramt schriftlich 10 Ordnungskräfte sowie der verantwortliche
Ansprechpartner, der während der Veranstaltung anwesend sein muss, zu
benennen. 6. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind vom Mieter der
Halle auf seine Kosten zu reinigen. 7. Die weiteren Vorschriften der
Benützungsordnung für die Teckhalle sind einzuhalten. 8. Für die
Bestuhlung und Betischung dürfen nur die in der Halle vorhandenen Stühle und
Tische verwendet werden. 9. Der angefallene Müll ist selber zu
entsorgen. Sauberes Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu
den im Ort bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen. 10. Werden
bei einer Veranstaltung die Außenanlagen der Teckhalle durch Müll verunreinigt,
muss dieser vom Mieter/Veranstalter beseitigt
werden.
11. Brandverhütungsmaßnahmen: Die Veranstaltung
ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind. 11a. Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
„schwerentflammbar“ zu verwenden. 11b. Aschenbecher sind nur in dafür
vorgesehene nicht brennbare Behälter, die für andere Entsorgungszwecke nicht
verwendet werden dürfen, zu entleeren. 11c. Verwendete elektrische Geräte
müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. 11d. Die Verwendung von
Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind
nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu
brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten. 11e.
Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien
abgedeckt werden. 11f. Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen
nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort
wieder ausgeschaltet werden. 11g. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge,
Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig
auf voller Länge und Breite freigehalten werden. 11h. Die Verbindungen
zwischen Teckhalle und Südanbau sind stets geschlossen zu halten. 11i. Nach
der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen.
Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des Gebäudes zu entsorgen (Siehe
Ziffer 8.) Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist
durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von
kommunalen Einrichtungen an Dritte 1. Die Stadt überlässt dem Nutzer
die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -
entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten,
Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und
Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen;
er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin
obliegende Verkehrssicherungspflicht. 2. Der Nutzer stellt die Stadt von
etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen
stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden. 3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt
als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836
BGB unberührt. 4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an
den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. 5. Die Stadt
übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern,
Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten
Gegenstände, insbesondere Wertsachen. 6. Die rechtzeitige Anmeldung von
Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren
obliegt dem Nutzer.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und
Speisewirtschaft gemäß § 12 des Gaststättengesetzes a) Handelt es
sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden Speisen und Getränke
verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem Rathaus zu
beantragen. b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu
vermeiden. c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen
oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten
sein. d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle
anzubringen.
Alle obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige
Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit
an. Dieser Antrag auf Anmietung von Räumen der Teckhalle gilt als
verbindlich, wenn von der Stadtverwaltung Owen nicht innerhalb von 2 Wochen
nach Eingang auf dem Rathaus widersprochen wird.
Zum online
versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte das
nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste
"Absenden".
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Formular
Antrag auf Anmietung der Bernhardskapelle
Ich/Wir möchten Räume der Bernhardskapelle anmieten.
Den
Schlüssel erhalten Sie vom Hausmeister. (Bitte tel. einen Termin
vereinbaren). Tische und Stühle werden vom Hausmeister
bereitgestellt. Telefon des Hausmeister: 0170-3459036
Gebühren Für die Benützung der Bernhardskapelle und ihrer
Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung erhoben. Für
die evtl. notwendige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine
Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine
besondere Rechnung nach Veranstaltungsende. Schäden an der Bernhardskapelle und
den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen 1. Die Bernhardskapelle kann von
Owener Bürgerinnen/Bürger/Vereinen für Veranstaltungen die dem Rahmen des
Gebäudes angepasst sind, angemietet werden. (Keine Tanz- oder
Jugendveranstaltungen) Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 30
Lebensjahr vollendet haben. Der Gemeinderat behält sich evtl.
Ausnahmegenehmigungen vor. 2. Die Besucherzahl darf maximal
betragen: a) bei Betischung und Bestuhlung EG: 50 Personen, DG:
44 Personen b) bei reiner Bestuhlung EG: 100 Personen, DG: 70
Personen 3. Die Wandmalereien sind mit äußerster Sorgfalt zu
behandelt. An allen Wänden dürfen keine Befestigungen und keine Dekoration
angebracht werden. Evtl. Beschädigungen der Malereien werden dem Mieter in
Rechnung gestellt. 4. Im gesamten Gebäude ist
RAUCHVERBOT!!!!!! 5. Die Polizeistunden sind
einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der Nacht zum Sa und zum So
3.00 Uhr. 6. Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der
GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem
Mieter. 7. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind vom Mieter auf
seine Kosten zu reinigen. 8. Für die Bestuhlung und Betischung dürfen
nur die im Gebäude vorhandenen Stühle und Tische verwendet
werden. 9. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen.
Brandverhütungsmaßnahmen: 1. Die Veranstaltung ist vom
verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines Brandes
und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand
die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind. 2. Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
„schwerentflammbar“ zu verwenden. 3. Verwendete elektrische Geräte
müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. 4. Die Verwendung
von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind
nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu
brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu
achten. 5. Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren
Materialien abgedeckt werden. 6. Elektrische Geräte, insbesondere in der
Küche, dürfen nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach
Benutzung sofort wieder ausgeschaltet werden. 7. Flucht- und
Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-,
Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen
müssen ständig auf voller Länge und Breite freigehalten werden. 8. Nach
der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen. Ein
anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte 1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die
Bernhardskapelle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur
-entgeltlichen/unentgeltlichen- Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte
sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der
Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen
Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen,
dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende
Verkehrssicherungspflicht. 2. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge
und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der
Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer
verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit
der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht
worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf
die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren
Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei
Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch
welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 3. Von dieser
Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt. 4. Der
Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen,
Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen
dieses Vertrages entstehen. (Besonders sorgfältig ist auf die Wandmalereien zu
achten) 5. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen
Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner
Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12
des Gaststättengesetzes 1. Handelt es sich um eine öffentliche
Veranstaltung und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine
entsprechende Gestattung auf dem Rathaus (Einwohnermeldeamt) zu
beantragen. 2. Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu
vermeiden. 3. Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen
oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten
sein.
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe
ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit an.
Dieser Antrag auf Anmietung der Bernhardskapelle gilt als verbindlich,
wenn von der Stadtverwaltung Owen nicht widersprochen wird.
Gebührenordnung Bernhardskapelle
|
Bezeichnung |
Owener Mieter |
Kommerzielle
Veranstaltung + 100% |
|
Saal EG ohne Küche
(nur für örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen) |
80,00 Euro |
--- |
|
Saal DG ohne Küche
(nur für örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen) |
60,00 Euro |
--- |
|
Saal EG mit Küche |
200,00 Euro |
400,00 Euro |
|
Saal EG ohne Küche |
150,00 Euro |
300,00 Euro |
|
Saal DG mit Küche |
150,00 Euro |
300,00 Euro |
|
Saal DG ohne Küche |
100,00 Euro |
200,00 Euro |
|
|
|
|
|
Mehrtägige Veranstaltungen wie Firmenseminare und
Schulungen |
|
Saal EG / Tag |
100,00 Euro |
200,00 Euro |
|
Saal DG / Tag |
80,00 Euro |
160,00 Euro |
|
Ausstellungen ohne Eintritt /Tag |
20,00 Euro |
40,00 Euro |
|
|
|
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|
Trauungen |
|
|
|
Saal EG |
50,00 Euro |
--- |
|
Trauzimmer 1. OG |
0,00 Euro |
--- |
|
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|
|
|
Kurse wie VHS etc. |
|
|
|
Saal EG oder Saal DG pro Stunde |
16,00 Euro |
|
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Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte
das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste "Absenden".
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Formular
Antrag auf Anmietung Herzog-Konrad-Saal
Ich/Wir möchten hiermit Räume des Herzog-Konrad-Saals der Teckhalle
anmieten.
Detailabklärungen wie Bestuhlung und Betischung etc. sind direkt mit dem
Hausmeister abzuklären (Telefon 95 86 91)
Hallenmiete, Gebühren Für die Benützung des Herzog-Konrad-Saals und
ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der zur Zeit der
Veranstaltung gültigen Gebührenordnung erhoben. Spätestens 1 Woche vor
Anmietung ist eine Abschlagszahlung zu leisten. Siehe unten! Für die evtl.
notwendige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr
nach dem Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung
nach Veranstaltungsende. Schäden an der Gemeindehalle und den
Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen 1. Der Herzog-Konrad-Saal kann von
Owener und Auswärtigen Privatpersonen/Vereinen und sonstigen Gruppierungen
angemietet werden. Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Der Gemeinderat behält sich evtl.
Ausnahmegenehmigungen vor. 2. Die Besucherzahl darf maximal
betragen: a) bei Betischung und Bestuhlung 190
Personen b) bei reiner Bestuhlung 300 Personen 3.
Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT! 4. Die
Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr,
in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr. 5. Die rechtzeitige Anmeldung
der Veranstaltung bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen
Gebühren obliegt dem Mieter. 5. Die Küche und die Kücheneinrichtungen
sind vom Mieter auf seine Kosten zu reinigen. 7. Für die Bestuhlung und
Betischung dürfen nur die in der Halle vorhandenen Stühle und Tische verwendet
werden. 8. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes
Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort
bereitgestellten Wertstoffcontainern zu
bringen.
9. Brandverhütungsmaßnahmen: Die Veranstaltung
ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind. 9a. Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
schwerentflammbar zu verwenden. 9b. Aschenbecher sind nur in dafür
vorgesehene nicht brennbare Behälter, die für andere Entsorgungszwecke nicht
verwendet werden dürfen, zu entleeren. 9c. Verwendete elektrische Geräte
müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. 9d. Die Verwendung von
Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind
nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu
brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten. 9e.
Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien
abgedeckt werden. 9f. Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen
nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort
wieder ausgeschaltet werden. 9g. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge,
Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig
auf voller Länge und Breite freigehalten werden. 9h. Die Verbindungen
zwischen Teckhalle und Herzog-Konrad-Saal sind stets geschlossen zu
halten. 9i. Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß
zu verschließen. Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des Gebäudes zu
entsorgen (Siehe Ziffer 6.) Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude
ist durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte 1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle
und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -
entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten,
Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und
Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen;
er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin
obliegende Verkehrssicherungspflicht. 2. Der Nutzer stellt die Stadt von
etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen
stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden. 3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt
als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836
BGB unberührt. 4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an
den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. 5. Die Stadt
übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern,
Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten
Gegenstände, insbesondere Wertsachen. 6. Die rechtzeitige Anmeldung von
Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren
obliegt dem Nutzer.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12
des Gaststättengesetzes a) Handelt es sich um eine öffentliche
Veranstaltung und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine
entsprechende Gestattung auf dem Rathaus (Einwohnermeldeamt) zu
beantragen. b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu
vermeiden. c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen
oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten
sein. d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Dieser Antrag auf Anmietung des Herzog-Konrad-Saals der Teckhalle gilt als
verbindlich, wenn von der Stadtverwaltung Owen nicht widersprochen wird.
Gebührenordnung Herzog-Konrad-Saal ab
1.1.2005 Ändert sich die Gebührenordnung in der Zeit zwischen
Antragstellung und Veranstaltung, so werden für die Veranstaltung die neuen
Gebühren verrechnet.
|
|
Gebühr Euro |
Abschlag Euro |
|
Owener Mieter |
|
|
|
Herzog-Konrad-Saal gesamt |
337,00 |
270,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
258,00 |
200,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
184,00 |
150,00 |
|
kleine Küche |
0,00 |
|
|
große Küche (Teckhalle) |
92,00 |
|
|
kleine und große Küche gemeinsam |
92,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
92,00 |
|
|
Bestuhlung durch den Hausmeister |
61,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
0,00 |
|
|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
0,00 |
|
|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
|
|
|
Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
25,00 |
|
|
Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
25,00 |
|
|
Vorbereitungsabend |
92,00 |
|
|
|
|
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Auswärtige Mieter oder kommerzielle Owener Veranstaltung |
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Herzog-Konrad-Saal gesamt |
698,00 |
650,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
530,00 |
500,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
367,00 |
350,00 |
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kleine Küche |
59,00 |
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große Küche (Teckhalle) |
110,00 |
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kleine und große Küche gemeinsam |
170,00 |
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Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
110,00 |
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Bestuhlung durch den Hausmeister |
73,00 |
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Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
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Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
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Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
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Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
30,00 |
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Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
30,00 |
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Vorbereitungsabend |
110,00 |
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Auswärtige kommerzielle Veranstalter |
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Herzog-Konrad-Saal gesamt |
992,00 |
950,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
750,00 |
700,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
516,00 |
500,00 |
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kleine Küche |
59,00 |
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große Küche (Teckhalle) |
110,00 |
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kleine und große Küche gemeinsam |
170,00 |
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Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
110,00 |
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Bestuhlung durch den Hausmeister |
73,00 |
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Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
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Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
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Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
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Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
30,00 |
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Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
30,00 |
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Vorbereitungsabend |
110,00 |
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Tischdecken, fehlendes Geschirr etc. wird separat
verrechnet |
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Die Abschlagszahlung muss 1 Woche vor Anmietung auf einem Konto der
Stadtkasse gutgeschrieben sein, ansonsten verliert der Antrag auf Anmietung
seine Gültigkeit!!
Bankverbindungen:
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Kreissparkasse Kirchheim |
Raiffeisenbank Teck Owen |
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48 301 077 BLZ 611 500 20 |
551 007 BLZ 612 612 13 |
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige
Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit
an.
Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen
Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste
"Absenden".
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Formular
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Copyright © 2001 Stadt Owen. Letzte Aktualisierung am
13.01.2010
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