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Antrag auf Überlassung des Bürgerschaftskellers - Text

Ich/Wir möchten hiermit den Bürgerschaftskeller anmieten.

Es ist mir bekannt, dass der Keller nur an  Einwohner/Vereine der Stadt Owen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, vermietet wird. Obige Veranstaltung wird von mir eigenverantwortlich durchgeführt, was ich nachfolgend durch meine Unter­schrift ausdrücklich bestätige. Gleichzeitig bestätige ich, dass ich den Keller nicht für eine Veranstal­tung auswärtiger oder anderer Personen anmiete. Ich verpflichte mich, bei der Veranstaltung selbst anwesend zu sein.

Den Schlüssel erhalten Sie vom Hausmeister. (Bitte tel. einen Termin vereinbaren). Von diesem erhalten Sie auch Aufklärung über den Gebrauch der elektrischen Geräte, elektrischen Anlagen etc. Bitte setzen Sie sich spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung mit dem Hausmeister in Verbindung.

Hausmeister: Herr Uli Leuthold, 0170-3459036 (ab 20.00 Uhr Tel. 957862),

Überlassungsbedingungen

1.     Aus Sicherheitsgründen wird die Besucherzahl auf 80 Personen beschränkt.

2.     Die Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr.

3.     Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!!!!

4.     Der Mieter verpflichtet sich keine öffentliche Werbung bzw. Einladung durchzuführen und keinen Verkauf von Speisen und Getränken vorzunehmen. Die Erhebung eines Eintritts ist nicht gestattet.

5.     Der Mieter trägt dafür Sorge, dass sich die Besucher ab 22.00 Uhr im Keller aufhalten und die Lärmbelästigung der Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten wird. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden.

6.     Es dürfen im Keller nur elektronische Musikvorführungsgeräte mit einer Höchstausgangsleistung von 100 Watt aufgestellt und angeschlossen werden.

7.     Die vorhandene Beleuchtung im Keller darf nicht umfunktioniert bzw. durch eine andere Lichtanlage ersetzt werden.

8.     Übernachtungen im Keller bzw. im Gebäude sind verboten.

9.     Der Bürgerschaftskeller kann am Tag der Anmietung ab 12.00 Uhr benutzt werden.

10.  Der Keller mit Vorraum und Toiletten sind besenrein bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages zu verlassen. Die Küche ist nass zu reinigen. Putzutensilien befinden sich im Vorraum der Toiletten im EG (Besenkammer). Die Tische sind am Ende der Veranstaltung nass abzuwischen und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Sämtliches benutztes Geschirr, Gläser, Besteck etc. ist sofort zu reinigen und am Ende der Veranstaltung wieder an seinem angestammten Platz abzulegen. Die Tische und Stühle sind im Vorraum des Kellers so zu stapeln, wie vor der Veranstaltung angefunden. Das Geschirr wird nach jeder Veranstaltung gezählt. Fehlendes Geschirr wird in Rechnung gestellt! Wenn Sie bei der Zählung anwesend sein möchten, besprechen Sie dies bitte mit dem Hausmeister.

11.  Der Zugang zu dem Notausgang sowie derselbe müssen von Hindernissen vollständig freigehalten werden!

Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Dritte

Ø        Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur - entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nut­zer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benut­zung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauf­tragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.

Ø        Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vor­sätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rück­griffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.
Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht­ver­siche­rung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

Ø        Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

Ø        Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

Ø        Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauf­tragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

Ø        Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer.

12.  Fahrzeuge sind so abzustellen, dass die Zu- und Ausfahrt zum Feuerwehrgerätehaus jederzeit gewährleistet ist. Dasselbe gilt für private Grundstücksein- und -ausfahrten. Das Parken im Hof des Feuerwehrgerätehauses ist verboten.

13.  Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes Papier, Glas, und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen.

14.  Sollte der Hausmeister vor Beginn oder während der Veranstaltung einen Verstoß gegen die Mietbestimmungen feststellen, kann er die Veranstaltung abbrechen.

Für die Benutzung des Bürgerschaftskellers wird eine Miete entsprechend der Festlegung des Gemeinderats erhoben. Hierzu erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende. Schäden am und im Gebäude sowie den Einrichtungsgegenständen werden in Rechnung gestellt. Tischdecken werden separat verrechnet.

Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie innerhalb 4 Wochen eine Bestätigung oder Absage. Hierfür benötigen wir Ihre e-mail Adresse.

Von den obigen Ausführungen und Vermietungsbedingungen habe ich Kenntnis genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.


Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste "Absenden".

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Antrag Bürgerschaftskeller - zum Ausdrucken

Antrag Bürgerschaftskeller zum Ausdrucken

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Formular

Wochentag der Anmietung:
Datum der Anmietung:
Art der Veranstaltung:
Vorname, Name des Mieters:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Telefonnummer:
e-mail Adresse:
Nutzungsbedingungen habe ich durchgelsen und werden akzeptiert:
Sonstige Mitteilungen:

Dieser Antrag gilt auch ohne Unterschrift als verbindlich.

  
 

Antrag auf Anmietung der Teckhalle - Text

Ich/Wir möchten hiermit Räume der Teckhalle anmieten.
 
Weitere Detailabklärungen wie Bestuhlung und Betischung etc. sind direkt mit dem Hausmeister abzuklären (Telefon 95 86 91)

Hallenmiete, Gebühren
Für die Benützung der Halle und ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung über die Benutzung der Teckhalle erhoben. Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende. Schäden an der Gemeindehalle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

Überlassungsbedingungen
1. Die Halle darf nur von Owener Bürger (mind. 1 Jahr in Owen wohnhaft) und Owener Vereinen angemietet werden. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen vor.
2. Die Besucherzahl darf maximal betragen:
a) bei Betischung und Bestuhlung 576 Personen
b) bei reiner Bestuhlung 996 Personen
c) ohne Betischung und Bestuhlung 1.200 Personen
Wird durch zusätzliche Einbauten (Bühne) die Hallenfläche verkleinert, muss die Besucherzahl im Verhältnis der Verkleinerung zur Hallengröße verringert werden. Nähere Angaben sind dem Betischungs- und Bestuhlungsplan zu entnehmen, der im Regieraum aushängt!
3. Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!
4. Die Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr.
5. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen sind spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung dem Bürgermeisteramt schriftlich 10 Ordnungskräfte sowie der verantwortliche Ansprechpartner, der während der Veranstaltung anwesend sein muss, zu benennen.
6. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind vom Mieter der Halle auf seine Kosten zu reinigen.
7. Die weiteren Vorschriften der Benützungsordnung für die Teckhalle sind einzuhalten.
8. Für die Bestuhlung und Betischung dürfen nur die in der Halle vorhandenen Stühle und Tische verwendet werden.
9. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen.
10. Werden bei einer Veranstaltung die Außenanlagen der Teckhalle durch Müll verunreinigt, muss dieser vom Mieter/Veranstalter beseitigt werden.

11. Brandverhütungsmaßnahmen:
Die Veranstaltung ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
11a. Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat „schwerentflammbar“ zu verwenden.
11b. Aschenbecher sind nur in dafür vorgesehene nicht brennbare Behälter, die für andere Entsorgungszwecke nicht verwendet werden dürfen, zu entleeren.
11c. Verwendete elektrische Geräte müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein.
11d. Die Verwendung von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten.
11e. Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien abgedeckt werden.
11f. Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort wieder ausgeschaltet werden.
11g. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig auf voller Länge und Breite freigehalten werden.
11h. Die Verbindungen zwischen Teckhalle und Südanbau sind stets geschlossen zu halten.
11i. Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen. Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des Gebäudes zu entsorgen (Siehe Ziffer 8.) Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist durchzuführen.

Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Dritte
1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur - entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nut­zer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benut­zung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauf­tragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vor­sätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rück­griffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.
Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht­ver­siche­rung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
5. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauf­tragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
6. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer.

Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12 des Gaststättengesetzes
a) Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem Rathaus zu beantragen.
b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu vermeiden.
c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein.
d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Alle obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit an.
Dieser Antrag auf Anmietung von Räumen der Teckhalle gilt als verbindlich, wenn von der Stadtverwaltung Owen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf dem Rathaus widersprochen wird.

Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste "Absenden".

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Antrag Teckhalle - zum Ausdrucken

Antrag Teckhalle zum Ausdrucken

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Formular

Wochentag der Anmietung:
Datum der Anmietung:
Art der Veranstaltung:
Bitte hier noch eintragen ab welcher Uhrzeit die Halle benötigt wird (Bestuhlung+Betischung mit einrechnen):
Mehrzweckhalle insgesamt + Foyer + Küche:
Mehrzweckhalle insgesamt + Foyer ohne Küche:
Mehrzweckhalle zwei Drittel + Foyer + Küche:
Mehrzweckhalle zwei Drittel + Foyer ohne Küche:
Foyer mit Küche:
Foyer ohne Küche:
Vorname, Name des Mieters:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Telefonnummer:
Sonstige Mitteilungen:
  
 

Antrag auf Anmietung der Bernhardskapelle - Text

Ich/Wir möchten Räume der Bernhardskapelle anmieten.

Den Schlüssel erhalten Sie vom Hausmeister. (Bitte tel. einen Termin vereinbaren). Tische und Stühle werden vom Hausmeister bereitgestellt.

Telefon des Hausmeister: 0170-3459036. Bitte setzen Sie sich spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung in Verbindung

Gebühren

Für die Benützung der Bernhardskapelle und ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung erhoben. Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende. Schäden an der Bernhardskapelle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

Überlassungsbedingungen

1.     Die Bernhardskapelle kann von Owener Bürgerinnen/Bürger/Vereinen für Veranstaltungen die dem Rahmen des Gebäudes angepasst sind, angemietet werden. (Keine Tanz- oder Jugendveranstaltungen) Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 30 Lebensjahr vollendet haben. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen vor.

2.     Die Besucherzahl darf maximal betragen:   a) bei Betischung und Bestuhlung EG: 50 Personen, DG: 44 Personen
                                                                     b) bei reiner Bestuhlung EG: 100 Personen, DG: 70 Personen

3.     Die Wandmalereien sind mit äußerster Sorgfalt zu behandelt. An allen Wänden dürfen keine Befestigungen und keine Dekoration angebracht werden. Evtl. Beschädigungen der Malereien werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

4.     Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!!!!!!

5.     Die Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr, in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr.

6.     Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs­rechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Mieter.

7.     Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind vom Mieter auf seine Kosten zu reinigen.

8.     Für die Bestuhlung und Betischung dürfen nur die im Gebäude vorhandenen Stühle und Tische verwendet werden.

9.     Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen.

Brandverhütungsmaßnahmen:

1.     Die Veranstaltung ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und          Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

2.              Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat „schwerentflammbar“ zu verwenden.

3.              Verwendete elektrische Geräte müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein.

4.              Die Verwendung von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten.

5.              Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien abgedeckt werden.

6.              Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort wieder ausgeschaltet werden.

7.              Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig auf voller Länge und Breite freigehalten werden.

8.              Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen. Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist durchzuführen.

Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Dritte

1.     Die Stadt überlässt dem Nutzer die Bernhardskapelle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -entgeltlichen/unentgeltlichen- Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nut­zer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benut­zung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauf­tragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.

2.     Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vor­sätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rück­griffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.
Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht­ver­siche­rung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

3.     Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

4.     Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. (Besonders sorgfältig ist auf die Wandmalereien zu achten)

5.     Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauf­tragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12 des Gaststättengesetzes

1.     Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem Rathaus (Einwohnermeldeamt) zu beantragen.

2.     Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu vermeiden.

3.     Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein.

Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.

Sie erhalten innerhalb 4 Wochen eine Bestätigung oder Absage.


Gebührenordnung Bernhardskapelle

Bezeichnung

Owener Mieter

Kommerzielle

Veranstaltung + 100%

Saal EG ohne Küche

(nur für örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen)

 

80,00 Euro

 

---

Saal DG ohne Küche

(nur für örtliche Vereine für kulturelle Veranstaltungen)

 

60,00 Euro

 

---

Saal EG mit Küche

200,00 Euro

400,00 Euro

Saal EG ohne Küche

150,00 Euro

300,00 Euro

Saal DG mit Küche

150,00 Euro

300,00 Euro

Saal DG ohne Küche

100,00 Euro

200,00 Euro

 

 

 

Mehrtägige Veranstaltungen wie Firmenseminare und Schulungen

Saal EG / Tag

100,00 Euro

200,00 Euro

Saal DG / Tag

80,00 Euro

160,00 Euro

Ausstellungen ohne Eintritt /Tag

20,00 Euro

40,00 Euro

 

 

 

Trauungen

 

 

Saal EG

50,00 Euro

---

Trauzimmer 1. OG

0,00 Euro

---

 

 

 

Kurse wie VHS etc.

 

 

Saal EG oder Saal DG pro Stunde

16,00 Euro

 

 

 

 

Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste "Absenden".

 

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Antrag Bernhardskapelle - zum Ausdrucken

Antrag Bernhardskapelle zum Ausdrucken

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Formular

Wochentag der Anmietung:
Datum der Anmietung:
Art der Veranstaltung:
Vereine:
Saal im EG mit Küche:
Saal im EG ohne Küche:
Saal im DG mit Küche:
Saal im DG ohne Küche:
Es handelt sich um eine kommerzielle Veranstaltung:
Es handelt sich um keine kommerzielle Veranstaltung:
Es handelt sich um eine mehrtägige Veranstaltung:
Name, Vorname des Mieters:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Telefonnummer:
e-mail Adresse:
Nutzungsbedingungen habe ich durchgelesen und werden akzepiert:
Sonstige Mitteilungen:
Dieser Antrag gilt auch ohne Unterschrift als verbindlich.
  
 

Antrag auf Anmietung Herzog-Konrad-Saal - Text

Ich/Wir möchten hiermit Räume des Herzog-Konrad-Saals der Teckhalle anmieten.

Hallenmiete, Gebühren

Für die Benützung des Herzog-Konrad-Saals und ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Gebührenordnung erhoben. Spätestens 2 Wochen vor Anmietung ist eine Abschlagszahlung zu leisten. Siehe Rückseite! Für die evtl. notwendige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung nach Veranstaltungsende. Schäden an der Gemeindehalle und den Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

Gebührenordnung Herzog-Konrad-Saal ab 1.1.2005
Ändert sich die Gebührenordnung in der Zeit zwischen Antragstellung und Veranstaltung, so werden für die Veranstaltung die neuen Gebühren verrechnet.

Überlassungsbedingungen

1.     Der Herzog-Konrad-Saal kann von Owener und Auswärtigen Privatpersonen/Vereinen und sonstigen Gruppierungen angemietet werden. Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gemeinderat behält sich evtl. Ausnahmegenehmigungen vor.

2.     Die Besucherzahl darf maximal betragen:  a) bei Betischung und Bestuhlung 190 Personen;    b) bei reiner Bestuhlung 300 Personen
Bei maximaler Besucherzahl können im Raum keine Tische für ein evtl. Büfett aufgestellt werden. Bestuhlungspläne sind einzuhalten (32 Tische á 6 Personen = 192 Personen) oder (14 Tische rund á 8 Personen = 112 Personen). Ausgewiesene Fluchtwege sind freizuhalten.

3.     Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT!!

4.     Die Polizeistunden sind einzuhalten. Sperrzeit 2.00 Uhr, vom Sa auf So 3.00 Uhr.

5.     Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs­rechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Mieter.

6.     Der HKSaal ist nach Ende der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Die Küche und die Kücheneinrichtungen sind auf eigene Kosten zu reinigen bis spätestens 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages.

7.     Für die Bestuhlung und Betischung dürfen nur die in der Halle vorhandenen Stühle und Tische verwendet werden.

8.     Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort bereitgestellten Wertstoffcontainern zu bringen.

9.     Brandverhütungsmaßnahmen:
Die Veranstaltung ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

9a  Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat „schwerentflammbar“ zu verwenden.

9b  Aschenbecher sind nur in dafür vorgesehene nicht brennbare Behälter, die für andere Entsorgungszwecke nicht verwendet werden dürfen, zu entleeren.

9c  Verwendete elektrische Geräte müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein.

9d  Die Verwendung von Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten.

9e  Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien abgedeckt werden.

9f   Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort wieder ausgeschaltet werden.

9g  Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig auf voller Länge und Breite freigehalten werden.

9h  Die Verbindungen zwischen Teckhalle und Herzog-Konrad-Saal sind stets geschlossen zu halten.

9i    Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen. Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des Gebäudes zu entsorgen (Siehe Ziffer 6.) Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude ist durchzuführen.

Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Dritte

1.     Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur - entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nut­zer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benut­zung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauf­tragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.

2.     Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vor­sätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rück­griffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist.
Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht­ver­siche­rung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

3.     Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

4.     Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

5.     Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauf­tragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

6.     Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer.

Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12 des Gaststättengesetzes

a)   Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine entsprechende Gestattung auf dem Rathaus (Frau Pesl, Tel. 07021-8006-28) zu beantragen.

b)   Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu vermeiden.

c)   Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein.

d)   Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese durch meine Unterschrift an.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen eine Bestätigung oder Absage.

 

 

Gebühr
Euro

Abschlag
Euro

Owener Mieter

 

 

Herzog-Konrad-Saal gesamt

337,00

270,00

Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne

258,00

200,00

Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne

184,00

150,00

kleine Küche

0,00

 

große Küche (Teckhalle)

92,00

 

kleine und große Küche gemeinsam

92,00

 

Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister

92,00

 

Bestuhlung durch den Hausmeister

61,00

 

Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters

0,00

 

Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters

0,00

 

Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister)

 

 

Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std.

25,00

 

Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal-

25,00

 

Vorbereitungsabend

92,00

 

 

 

 

Auswärtige Mieter oder kommerzielle Owener Veranstaltung

 

 

Herzog-Konrad-Saal gesamt

698,00

650,00

Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne

530,00

500,00

Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne

367,00

350,00

kleine Küche

59,00

 

große Küche (Teckhalle)

110,00

 

kleine und große Küche gemeinsam

170,00

 

Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister

110,00

 

Bestuhlung durch den Hausmeister

73,00

 

Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters

37,00

 

Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters

37,00

 

Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister)

 

 

Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std.

30,00

 

Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal-

30,00

 

Vorbereitungsabend

110,00

 

 

 

 

Auswärtige kommerzielle Veranstalter

 

 

Herzog-Konrad-Saal gesamt

992,00

950,00

Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne

750,00

700,00

Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne

516,00

500,00

kleine Küche

59,00

 

große Küche (Teckhalle)

110,00

 

kleine und große Küche gemeinsam

170,00

 

Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister

110,00

 

Bestuhlung durch den Hausmeister

73,00

 

Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters

37,00

 

Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters

37,00

 

Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister)

 

 

Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std.

30,00

 

Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal-

30,00

 

Vorbereitungsabend

110,00

 

 

 

 

 

 

 

Tischdecken, fehlendes Geschirr etc. wird separat verrechnet

 

 

Die Abschlagszahlung muss 2 Wochen vor Anmietung auf einem Konto der Stadtkasse gutgeschrieben sein, ansonsten verliert der Antrag auf Anmietung seine Gültigkeit. Bzw. können weitere Bearbeitungsgebühren erhoben werden.

Bankverbindungen:

Kreissparkasse Kirchheim

Raiffeisenbank Teck Owen

48 301 077 BLZ 611 500 20

551 007 BLZ 612 612 13

Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit an.

Zum online versenden dieses Antrags an das Bürgermeisteramt füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus und drücken Sie die Taste "Absenden".

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Antrag Herzog-Konrad-Saal - zum Ausdrucken

Antrag Herzog-Konrad-Saal zum Ausdrucken

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Formular

Bitte lesen Sie vor Absendung dieses Formulars die Benutzungsbedingungen durch.
Wochentag der Anmietung:
Datum der Anmietung:
Art der Veranstaltung:
Vorbereitungsabend:
Benützung Vorbereitungsabend ab (Uhrzeit eintragen):
Herzog-Konrad-Saal gesamt ohne Küche:
Herzog-Konrad-Saal gesamt mit Küche:
Herzog-Konrad-Saal gesamt mit Küche Teckhalle:
Herzog-Konrad-Saal gesamt mit Küche + Küche Teckhalle:
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne ohne Küche:
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne + Küche:
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne mit Küche:
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne ohne Küche:
Es handelt sich um eine kommerzielle Veranstaltung:
Es handelt sich um keine kommerzielle Veranstaltung:
Die Nutzungsbedingungen habe ich durchgelesen und werden akzeptiert:
Vorname, Name der Mieters:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Wohnort:
Telefonnummer:
Ihre e-mail Adresse:
Sonstige Mitteilungen:
Dieser Antrag gilt auch ohne Unterschrift als verbindlich.
  
 


 
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