Stadt Owen,
11.05.2011
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Baumschnitt
Reisigfeuer auf Feldgrundstücken Im Rahmen der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke stehen
die Grundstücksbesitzer regelmäßig vor dem Problem, wie sie
Obstbaumschnitt und andere pflanzliche Abfälle auf Feldgrundstücken verwerten.
Zum einen können diese natürlich über die Grünschnittsammelstellen entsorgt
werden. Aber auch das Reisigverbrennen an Ort und Stelle in bestimmten Grenzen
zulässig. Beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist Folgendes zu beachten:
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen
eines Randstreifens so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle
gehalten werden kann und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung
und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug
entstehen. Die erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen
gefährdeten Objekten sind einzuhalten. In keinem Fall dürfen folgende
Mindestabstände unterschritten werden: 100 m von Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen, 50 m von Gebäuden oder Baumbeständen. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht in der Zeit
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen
der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den
Boden einzuarbeiten. Sind diese o.g. Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner Anzeige bei der
Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt). Das Verbrennen von größeren Mengen ist den Ortspolizeibehörden
rechtzeitig vorher anzuzeigen. Viele Grundstückbesitzer sind nach Mitteilung der Feuerwehrleitstelle der
Auffassung, dass durch einen vorherigen Anruf dort unter der Notrufnummer 112
die Verbrennung dann „genehmigt sei“. Dies ist so nicht richtig! Die Feuerwehrleitstelle ist keine Genehmigungsbehörde für Reisigfeuer.
Das gilt auch für den örtlichen Feuerwehrkommandanten! Also gilt: Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann Reisig auf dem
Grundstück, auf dem es angefallen ist, verbrannt werden ohne dies beim
Bürgermeisteramt anzuzeigen. Bei großen Mengen ist dies
ausschließlich beim Bürgermeisteramt (Tel. 8006-0) vorher anzuzeigen.
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