Antrag auf Anmietung Herzog-Konrad-Saal
Ich/Wir möchten hiermit Räume des Herzog-Konrad-Saals der Teckhalle
anmieten.
Detailabklärungen wie Bestuhlung und Betischung etc. sind direkt mit dem
Hausmeister abzuklären (Telefon 95 86 91)
Hallenmiete, Gebühren Für die Benützung des Herzog-Konrad-Saals und
ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der zur Zeit der
Veranstaltung gültigen Gebührenordnung erhoben. Spätestens 1 Woche vor
Anmietung ist eine Abschlagszahlung zu leisten. Siehe unten! Für die evtl.
notwendige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz wird eine Verwaltungsgebühr
nach dem Landesgebührengesetz erhoben. Hierüber erfolgt eine besondere Rechnung
nach Veranstaltungsende. Schäden an der Gemeindehalle und den
Einrichtungsgegenständen werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Überlassungsbedingungen 1. Der Herzog-Konrad-Saal kann von
Owener und Auswärtigen Privatpersonen/Vereinen und sonstigen Gruppierungen
angemietet werden. Bei Anmietung einer Privatperson muss diese das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Der Gemeinderat behält sich evtl.
Ausnahmegenehmigungen vor. 2. Die Besucherzahl darf maximal
betragen: a) bei Betischung und Bestuhlung 190
Personen b) bei reiner Bestuhlung 300 Personen 3.
Im gesamten Gebäude ist RAUCHVERBOT! 4. Die
Polizeistunden sind einzuhalten. Allgemeine Sperrzeit 2.00 Uhr,
in der Nacht zum Sa und zum So 3.00 Uhr. 5. Die rechtzeitige Anmeldung
der Veranstaltung bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen
Gebühren obliegt dem Mieter. 5. Die Küche und die Kücheneinrichtungen
sind vom Mieter auf seine Kosten zu reinigen. 7. Für die Bestuhlung und
Betischung dürfen nur die in der Halle vorhandenen Stühle und Tische verwendet
werden. 8. Der angefallene Müll ist selber zu entsorgen. Sauberes
Papier, Glas und Kartonagen sind vom Veranstalter selber zu den im Ort
bereitgestellten Wertstoffcontainern zu
bringen.
9. Brandverhütungsmaßnahmen: Die Veranstaltung
ist vom verantwortlichen Mieter so zu organisieren, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind. 9a. Es ist ausschließlich Dekorationsmaterial mit dem Prädikat
schwerentflammbar zu verwenden. 9b. Aschenbecher sind nur in dafür
vorgesehene nicht brennbare Behälter, die für andere Entsorgungszwecke nicht
verwendet werden dürfen, zu entleeren. 9c. Verwendete elektrische Geräte
müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. 9d. Die Verwendung von
Kerzen und offenem Licht obliegt einer ständigen Aufsicht. Es sind
nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden; auf einen ausreichenden Abstand zu
brennbaren Gegenständen(z.B.Möbel,Vorhänge,Dekorationen) ist zu achten. 9e.
Beleuchtungskörper dürfen nicht mit entflammbaren/brennbaren Materialien
abgedeckt werden. 9f. Elektrische Geräte, insbesondere in der Küche, dürfen
nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden und müssen nach Benutzung sofort
wieder ausgeschaltet werden. 9g. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge,
Feuerwehrzufahrtsflächen, die Zugänge zu Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmierungseinrichtungen sowie zu sonstigen Sicherheitsanlagen müssen ständig
auf voller Länge und Breite freigehalten werden. 9h. Die Verbindungen
zwischen Teckhalle und Herzog-Konrad-Saal sind stets geschlossen zu
halten. 9i. Nach der Veranstaltung sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß
zu verschließen. Angefallener Müll ist brandsicher außerhalb des Gebäudes zu
entsorgen (Siehe Ziffer 6.) Ein anschließender Kontrollgang durch das Gebäude
ist durchzuführen.
Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung von kommunalen
Einrichtungen an Dritte 1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle
und deren Einrichtungen/die Räume und die Geräte zur -
entgeltlichen/unentgeltlichen - Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten,
Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und
Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen;
er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte
nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin
obliegende Verkehrssicherungspflicht. 2. Der Nutzer stellt die Stadt von
etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen
stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder
Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß
nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Nutzer
hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche
gedeckt werden. 3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt
als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836
BGB unberührt. 4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an
den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten
durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. 5. Die Stadt
übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern,
Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten
Gegenstände, insbesondere Wertsachen. 6. Die rechtzeitige Anmeldung von
Veranstaltungen bei der GEMA(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren
obliegt dem Nutzer.
Gestattung für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 12
des Gaststättengesetzes a) Handelt es sich um eine öffentliche
Veranstaltung und werden Speisen und Getränke verabreicht, ist eine
entsprechende Gestattung auf dem Rathaus (Einwohnermeldeamt) zu
beantragen. b) Ruhestörender Lärm ist soweit wie möglich zu
vermeiden. c) Sämtliche Personen, die mit der Zubereitung von Speisen
oder Getränken beschäftigt sind, müssen frei von ansteckenden Krankheiten
sein. d) Preistafeln sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Dieser Antrag auf Anmietung des Herzog-Konrad-Saals der Teckhalle gilt als
verbindlich, wenn von der Stadtverwaltung Owen nicht widersprochen wird.
Gebührenordnung Herzog-Konrad-Saal ab
1.1.2005 Ändert sich die Gebührenordnung in der Zeit zwischen
Antragstellung und Veranstaltung, so werden für die Veranstaltung die neuen
Gebühren verrechnet.
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Gebühr Euro |
Abschlag Euro |
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Owener Mieter |
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Herzog-Konrad-Saal gesamt |
337,00 |
270,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
258,00 |
200,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
184,00 |
150,00 |
|
kleine Küche |
0,00 |
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große Küche (Teckhalle) |
92,00 |
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kleine und große Küche gemeinsam |
92,00 |
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Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
92,00 |
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Bestuhlung durch den Hausmeister |
61,00 |
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|
Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
0,00 |
|
|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
0,00 |
|
|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
|
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Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
25,00 |
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Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
25,00 |
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Vorbereitungsabend |
92,00 |
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|
|
|
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Auswärtige Mieter oder kommerzielle Owener Veranstaltung |
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Herzog-Konrad-Saal gesamt |
698,00 |
650,00 |
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Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
530,00 |
500,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
367,00 |
350,00 |
|
kleine Küche |
59,00 |
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|
große Küche (Teckhalle) |
110,00 |
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|
kleine und große Küche gemeinsam |
170,00 |
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|
Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
110,00 |
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|
Bestuhlung durch den Hausmeister |
73,00 |
|
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Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
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|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
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|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
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Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
30,00 |
|
|
Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
30,00 |
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|
Vorbereitungsabend |
110,00 |
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Auswärtige kommerzielle Veranstalter |
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Herzog-Konrad-Saal gesamt |
992,00 |
950,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil mit Bühne |
750,00 |
700,00 |
|
Herzog-Konrad-Saal Teil ohne Bühne |
516,00 |
500,00 |
|
kleine Küche |
59,00 |
|
|
große Küche (Teckhalle) |
110,00 |
|
|
kleine und große Küche gemeinsam |
170,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung durch den Hausmeister |
110,00 |
|
|
Bestuhlung durch den Hausmeister |
73,00 |
|
|
Bestuhlung und Betischung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
|
|
Bestuhlung unter der Aufsicht des Hausmeisters |
37,00 |
|
|
Betischung und Bestuhlung (Rücksprache mit Hausmeister) |
|
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Nachtzuschlag über 2.00 Uhr pro angefangene Std. |
30,00 |
|
|
Nachtzuschlag = nur Abschließen des Raumes –pauschal- |
30,00 |
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|
Vorbereitungsabend |
110,00 |
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Tischdecken, fehlendes Geschirr etc. wird separat
verrechnet |
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Die Abschlagszahlung muss 1 Woche vor Anmietung auf einem Konto der
Stadtkasse gutgeschrieben sein, ansonsten verliert der Antrag auf Anmietung
seine Gültigkeit!!
Bankverbindungen:
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Kreissparkasse Kirchheim |
Raiffeisenbank Teck Owen |
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48 301 077 BLZ 611 500 20 |
551 007 BLZ 612 612 13 |
Die obigen Bedingungen, insbesondere die höchstzulässige
Besucherzahl habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne diese hiermit
an.
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